Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
2 |
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Einzelprokura:
Böhm, Stefan, Rengsdorf, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
29.06.2023
Westphal
b)
Fall 4 |
HRA 20365: ultraMEDIC GmbH & Co KG, Neuwied, Im Bruch 11-15, 56567 Neuwied. Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 24.01.2020 im Wege des Formwechsels in die ultraMEDIC GmbH mit Sitz in Neuwied (Amtsgericht Montabaur HRB 27037) umgewandelt. Wirksam aufgrund gleichzeitiger Eintragung der GmbH. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaft ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 27037: ultraMEDIC GmbH, Neuwied, Im Bruch 11-15, 56567 Neuwied. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 24.01.2020. Geschäftsanschrift: Im Bruch 11-15, 56567 Neuwied. Gegenstand: Die Produktion und der Vertrieb von sämtlichen Industriegütern insbesondere von Krankentragen, Erste-Hilfe-Ausrüstungen, Produkten für den Arbeitsschutz und Sportartikeln sowie der Handel damit. Stammkapital: 30.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Dr. Rinklake, Kai, Neuwied, * ‒.‒.‒‒; Schardey, Lutz, Boppard, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der ultraMEDIC GmbH & Co KG mit Sitz in Neuwied (Amtsgericht Montabaur, HRA 20365) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 24.01.2020.
ultraMEDIC GmbH & Co KG, Neuwied (Im Bruch 11-15, 56567 Neuwied, Produktion und Vertrieb von sämtlichen Industriegütern insbesondere von Krankentragen, Erste-Hilfe-Ausrüstungen, Produkten für den Arbeitsschutz und Sportartikeln sowie Handel damit.). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Rinklake Verwaltungsgesellschaft mbH, Neuwied (Amtsgericht Montabaur HRB 14615), mit der Befugnis -auch für die jeweiligen Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der ultra MEDIC GmbH, Neuwied (Amtsgericht Montabaur HRB 14694) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 30.03.2007. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.