unitB consulting GmbH, BerlinBrunnenstr. 156, 10115 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift:; Brunnenstr. 156, 10115 Berlin.
unitB consulting GmbH, Berlin(Brunnenstr. 153, 10115 Berlin). Firma: unitB consulting GmbH Sitz / Zweigniederlassung: Berlin Gegenstand: Beratungsleistungen in den Bereichen IT, Multimedia und Kommunikationsmarketing sowie die Konzeption und Umsetzung von Kommunikations- und Technologielösungen und deren Vertrieb in den Bereichen Medien, Multimedia und Kommunikationstechnologie. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer:; 1. Adam, Nico, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer:; 2. Timm, Thomas, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 02.05.2008 Rechtsverhaeltnis: Die unitB technology GmbH (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 85596) hat im Wege der Abspaltung zur Neugründung Teile ihres Vermögens auf die neu gegründete unitB consulting GmbH übertragen. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..