HRA 1967: vau-ess-plastik GmbH u. Co. KG, Dinkelsbühl, Schulfeldstr. 2, 91550 Dinkelsbühl. Die Gesellschaft ist wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG gelöscht. Von Amts wegen eingetragen.
HRA 1967: vau-ess-plastik GmbH u. Co. KG, Dinkelsbühl, Schulfeldstr. 2, 91550 Dinkelsbühl. Das Registergericht beabsichtigt, die im Handelsregister eingetragene Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen nach § 394 FamFG zu löschen. Bitte teilen Sie unverzüglich mit, ob die Firma noch zu verteilendes Vermögen, insbesondere Inventar, Forderungen, Grundstücke oder Bankguthaben hat. Die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Löschung wird auf sechs Wochen festgesetzt.
HRA 1967: vau-ess-plastik GmbH u. Co. KG, Dinkelsbühl, Schulfeldstr. 2, 91550 Dinkelsbühl. Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Ansbach (Az. 3 IN 99/15) vom 09.02.2016 ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgelehnt. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach §§ 161 Abs. 2, 143 HGB.
vau-ess-plastik GmbH u Co., Dinkelsbühl (Schulfeldstr. 2, 91550 Dinkelsbühl). vau-ess-plastik GmbH u. Co. KG. Die Weinreich Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Dinkelsbühl (Amtsgericht Ansbach, HRB 1203) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 26.07.2006 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Die Schreibweise der Firma wird von Amts wegen berichtigt; der Firma ist ferner ein Rechtsformzusatz angefügt. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.