PR 315 B: von Arps-Aubert + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB, Berlin (Schloßstraße 30, 12163 Berlin). Änderung zu Nr. 4: hinsichtlich des Wohnortes (Berichtigung auf Antrag); Partner: Migge-Lehmann, Melanie, * ‒.‒.‒‒, Puchheim, Steuerberaterin; Nicht mehr Partner: 2. Steger, Marian; Partner: 6. Korek, Maria Fernanda, * ‒.‒.‒‒, Berlin, Steuerberaterin
PR 315 B: von Arps-Aubert + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB, Berlin (Schloßstraße 30, 12163 Berlin). Sitz / Zweigniederlassung: Änderung zur Zweigniederlassung Nr. 1: (berichtigend auf Antrag); nunmehr: von Arps-Aubert + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB 80979 München Lothstraße 19, 80979 München; Partner: 4. Migge-Lehmann, Melanie, * ‒.‒.‒‒, München, Steuerberaterin; Partner: 5. von Arps-Aubert, Doris, * ‒.‒.‒‒, München, Steuerberaterin
PR 315 B: Firma / Name vormals: von Arps-Aubert & Partner Steuerberatungsgesellschaft, Berlin (Schloßstraße 30, 12163 Berlin). Name: Geändert, nun: von Arps-Aubert + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB; Sitz / Zweigniederlassung: Zweigniederlassung errichtet: 1. Holzinger + Migge Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft mbB 80979 München Lothstraße 19, 80979 München; Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 26.08.2015 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage sowie Nachtrag vom 09.11.2015 ist die Holzinger + Migge Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft mbb, München (Amtsgericht München, PR 1358) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Partnerschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
PR 315 B: von Arps-Aubert & Partner Steuerberatungsgesellschaft, Berlin (Schloßstraße 30, 12163 Berlin). Nicht mehr Partner: 3. Dziuk, Romana