Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
10 |
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Einzelprokura:
Personenbezogene Änderung zum Namen,
nunmehr:
Touati, Jawhar-Werner, Bielefeld, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
25.03.2024
Rohden |
9 |
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Einzelprokura:
Touati, Jawahr-Werner, Bielefeld, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
11.03.2024
Rohden |
HRB 43211: von Laer Stiftung Betriebs-gGmbH, Bielefeld, Spindelstraße 7, 33604 Bielefeld. Die Gesellschafterversammlung vom 08.04.2022 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Zweck) und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: (1) Zweck der Gesellschaft ist a. die Förderung der Jugendhilfe; b. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; c. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege; d. die Förderung der Wohlfahrtspflege; e. die Beschafftung von Mitteln zur Förderung der Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe. (2): Der Gesellschaftszweck der Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie der Wohlfahrtspflege einschließlich der Studentenhilfe wird durch den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen verwirklicht, insbesondere Kindertagesstätten, stationäre, teilstationäre und ambulante Einrichtungen (Hilfen zur Erziehung) und andere Aktivitäten für Kinder und Jugendliche und deren Familien sowie Maßnahmen zur beruflichen Bildung und Projekte, die den Austausch von Studierenden und pädagogischen Fachkräften innerhalb der Europäischen Union sowie Integrationsmaßnahmen für körperlich, psychisch und geistig behinderte junge Menschen umfassen. Der Zweck der Gesellschaft kann ganz oder teilweise auch durch das planmäßige Zusammenwirken mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften erfüllt werden, welche die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen. Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Sie kann auch selbst als Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO für andere steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts tätig werden. (3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück. Diese Beschränkungen gelten nicht für Ausschüttungen im Rahmen der Vorschrift des § 58 Nr. 2 AO an Gesellschafter, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung und der Vornahme der Gewinnausschüttung als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt sind. Auch andere nach den Vorschriften der Abgabenordnung über steuerbegünstigte Zwecke geregelte Zuwendungen und Mittelüberlassungen sind an Gesellschafter nur zulässig, wenn diese selbst als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt sind. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Der/die Geschäftsführer/in/nen und leitende Angestellte sollen in der Regel Mitglieder der evangelischen Kirche oder einer anderen Kirche sein, mit der einer der Landeskirchen oder die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist, oder Mitglieder einer Kirche sein, die in der örtlichen Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) oder der ACK Deutschland mitarbeitet. Dies gilt grundsätzlich auch für die Mitglieder des Aufsichtsrates. (7) Für die Mitarbeitenden gilt die Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der EKD und des Diakonischen Werkes der EKD.
HRB 43211: von Laer Stiftung Betriebs-gGmbH, Bielefeld, Detmolder Straße 68, 33604 Bielefeld. Änderung zur Geschäftsanschrift: Spindelstraße 7, 33604 Bielefeld. Einzelprokura: Meyer-Gertenbach, Antje, Bielefeld, * ‒.‒.‒‒.
HRB 43211: von Laer Stiftung Betriebs-gGmbH, Bielefeld, Detmolder Straße 68, 33604 Bielefeld. Die Gesellschafterversammlung vom 08.10.2021 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages durch Voranstellen einer Präambel sowie durch Änderungen in § 1 (Firma, Sitz, Zweck), § 2 (Zweck) und § 5 (Beschlüsse der Gesellschafter) beschlossen. Hierdurch wurde der Unternehmensgegenstand geändert. Neuer Unternehmensgegenstand: (1) Zweck der Gesellschaft ist a. die Förderung der Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe; b. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; c. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege; d. die Förderung der Wohlfahrtspflege; e. die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe. (2) Der Gesellschaftszweck der Förderung der Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie der Wohlfahrtspflege einschließlich der Studentenhilfe wird durch den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen verwirklicht, insbesondere Kindertagesstätten, stationäre, teilstationäre und ambulante Einrichtungen (Hilfen zur Erziehung) und andere Aktivitäten für Kinder und Jugendliche und deren Familien sowie Maßnahmen zur beruflichen Bildung und Projekte, die den Austausch von Studierenden und pädagogischen Fachkräften innerhalb der Europäischen Union sowie Integrationsmaßnahmen für körperlich, psychisch und geistig behinderte junge Menschen umfassen. Der Zweck der Gesellschaft kann ganz oder teilweise auch durch das planmäßige Zusammenwirken mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften erfüllt werden, welche die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen. Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Sie kann auch selbst als Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO für andere steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts tätig werden. (3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück. Diese Beschränkungen gelten nicht für Ausschüttungen im Rahmen der Vorschriften des § 58 Nr. 2 AO an Gesellschafter, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung und der Vornahme der Gewinnausschüttung als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt sind. Auch andere nach den Vorschriften der Abgabeordnung über steuerbegünstigte Zwecke geregelte Zuwendungen und Mittelüberlassungen sind an Gesellschafter nur zulässig, wenn diese selbst als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt sind. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Der/die Geschäftsführer/in/nen und leitende Angestellte sollen in der Regel Mitglieder der evangelischen Kirche oder einer anderen Kirche sein, mit der einer der Landeskirchen oder die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist, oder Mitglieder einer Kirche sein, die in der örtlichen Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) oder der ACK Deutschland mitarbeitet. Dies gilt grundsätzlich auch für die Mitglieder des Aufsichtsrates. (7) Für die Mitarbeitenden gilt die Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der EKD und des Diakonischen Werkes der EKD.
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