HRB 26404: von Lom Immobilien Bauträger GmbH, Köln, Waltherstraße 49-51, 51069 Köln. Bestellt als Geschäftsführer: von Lom, Eva Maria, Bergisch Gladbach, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 26404: Willi Kertz Immobilien Bauträger GmbH, Köln, Waltherstraße 49-51, 51069 Köln. Die Gesellschafterversammlung vom 27.11.2018 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: von Lom Immobilien Bauträger GmbH. Nach Ergänzung des Geburtsdatums von Amts wegen weiterhin Geschäftsführer: von Lom, Hans-Joachim, Bergisch Gladbach, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 26404: Willi Kertz Immobilien Bauträger GmbH, Köln, Lohmühlenstr. 10, 51063 Köln. Änderung zur Geschäftsanschrift: Waltherstraße 49-51, 51069 Köln.
H.J. von Lom Immobilien Bauträger GmbH, Köln (Lohmühlenstr. 10, 51063 Köln). Die Gesellschafterversammlung vom 23.04.2007 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: Willi Kertz Immobilien Bauträger GmbH.
H.J. von Lom Immobilien Bauträger GmbH, Köln (Lohmühlenstr. 10, 51063 Köln). Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 13.03.2007 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 13.03.2007 einen Teil ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die dadurch neu gegründete Willi Kertz GmbH mit Sitz in Bergisch Gladbach (Amtsgericht Köln HRB 60127) übertragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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