HRB 5026 BHV: von Twistern GmbH, Bremerhaven, Carsten-Börger Straße 3, 27572 Bremerhaven. Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen.
HRB 5026 BHV: von Twistern GmbH, Bremerhaven, Carsten-Börger Straße 3, 27572 Bremerhaven. Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Liquidatoren gemeinsam vertreten. Änderung zu Nr. 1: Liquidator: von Twistern, Jörg, * ‒.‒.‒‒, Geestland; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Änderung zu Nr. 2: Liquidator: Geiser, Gerrit, * ‒.‒.‒‒, Beverstedt; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.12.2017 ist die Gesellschaft aufgelöst.
LORD EXTRA Funtasy Company Verlagsgesellschaft mbH, Bremen, Hermann-Ritter-Straße 112, 28197 Bremen. Die Verschmelzung ist mit der am 27.09.2010 erfolgten Eintragung (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 34114 B) in das Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist erloschen..
LORD EXTRA Funtasy Company Verlagsgesellschaft mbH, Bremen, Hermann-Ritter-Straße 112, 28197 Bremen. Geschäftsanschrift: Hermann-Ritter-Straße 112, 28197 Bremen. Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 02.08.2010 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die B.A.T. Vertriebsgesellschaft mbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg HRB 34114 B) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..