Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
7 |
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b)
Nicht mehr
Geschäftsführer:
Schmengler-Klinksiek, Martin Hans, Bünde,
* ‒.‒.‒‒ |
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a)
13.01.2025
Gansel |
HRB 6024: widu-Farben-Menke GmbH, Enger, Sundernstr. 63, 32130 Enger. Nicht mehr Geschäftsführer: Mertens, Hans, Bünde, * ‒.‒.‒‒.
HRB 6024: widu-Farben-Menke GmbH, Enger, Sundernstr. 63, 32130 Enger. Bestellt als Geschäftsführer: Fast, Peter, Herford, * ‒.‒.‒‒; Mertens, Hans, Bünde, * ‒.‒.‒‒; Schmengler-Klinksiek, Martin Hans, Bünde, * ‒.‒.‒‒. Nicht mehr Geschäftsführer: Menke, Norbert, Enger, * ‒.‒.‒‒.
widu-Farben-Menke GmbH, Enger, Sundernstr. 63, 32130 Enger. Nicht mehr Geschäftsführer: Menke, Klaus, Enger, * ‒.‒.‒‒.
widu-Farben-Menke GmbH, Enger, Sundernstr. 63, 32130 Enger.Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.12.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 17.12.2009 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 17.12.2009 mit der Menke & Menke oHG mit Sitz in Enger (AG Bad Oeynhausen HRA 7485) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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