HRA 10764: wohnfürth Immobilien und Bauträger GmbH & Co. KG, Fürth, Siemensstr. 28, 90766 Fürth. Allgemeine Vertretungsregelung von Amts wegen berichtigt: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, bei Rechtshandlungen, die GmbH mit oder gegenüber der wohnfürth Immobilien und Bauträger GmbH & Co.KG vornimmt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter einen Dritten, zu handeln.
HRA 10764: wohnfürth Immobilien und Bauträger GmbH & Co. KG, Fürth, Siemensstr. 28, 90766 Fürth. (die Entwicklung, Verwertung, Errichtung, Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung von Liegenschaften, die im Eigentum der Stadt Fürth und der Gesellschaften, an denen die Stadt Fürth mehrheitlich beteiligt ist, stehen oder von diesen verwaltet werden. Die Gesellschaft kann hierzu Grundstücke erwerben, belasten und veräußern sowie Erbbaurechte ausgeben; die Durchführung städtebaulicher Aufgaben, insbesondere Sanierungsmaßnahmen im Sinn der § 136ff. BauGB und Entwicklungsmaßnahmen im Sinn der § 165ff. BauGB einschließlich der Übernahme von Maßnahmen der Infrastruktur. ). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Siemensstr. 28, 90766 Fürth. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: wohnfürth Immobilien und Bauträger Verwaltung-GmbH, Fürth (Amtsgericht Fürth HRB 8011). Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der wohnfürth Immobilien und Bauträger GmbH mit dem Sitz in Fürth (Amtsgericht Fürth HRB 10079). Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.