HRB 727339: wwz GmbH, Bretten, Marktplatz 11, 75015 Bretten. Nicht mehr Geschäftsführer: Stiller, Michael, Bretten, * ‒.‒.‒‒.
HRB 727339: wwz GmbH, Bretten, Marktplatz 11, 75015 Bretten. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 02.02.2017. Geschäftsanschrift: Marktplatz 11, 75015 Bretten. Gegenstand: Die Vermittlung des Abschlusses oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke bzw. grundstücksgleiche Rechte, die Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene Rechnung und fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten der Auftraggeber sowie die Vermögensverwaltung, die Projektentwicklung von Immobilienprojekten und -objekten, die Planungs- und Überwachungsleistungen bei Gebäuden in Leistungsphasen der HOAI, das Projektmanagement und -steuerung im Bauwesen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Stiller, Michael, Bretten, * ‒.‒.‒‒; Weiss, Marcus, Bretten, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Kommanditgesellschaft unter der Firma "Werkstatt Wohnzukunft GmbH & Co. KG", Bretten (Amtsgericht Mannheim HRA 702386) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.