HRA 43672: Dom Immobilien 23 GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main, Neue Mainzer Str. 52, 60311 Frankfurt am Main. Die im Handelsregister eingetragene Firma wurde von Amts wegen nach § 31 Abs. 2 HGB gelöscht.
HRA 43672:Dom Immobilien 23 GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main, Neue Mainzer Str. 52, 60311 Frankfurt am Main.Das Registergericht beabsichtigt die im Handelsregister eingetragene Firma von Amts wegen nach § 31 Abs. 2 HGB i.V.m. § 393 FamFG zu löschen. Die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Löschung wird auf 1 Monat festgesetzt.
Dom Immobilien 23 GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main, Neue Mainzer Str. 52, 60311 Frankfurt am Main.Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Liquidatoren gemeinsam vertreten. Bestellt als Liquidatorin: ML DOM Luxembourg II S.à.r.l., Luxemburg (Registre de Commerce et des Sociétés von Luxemburg R.C.S.B Nr. 113005), einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Dom Immobilien 23 GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main (Neue Mainzer Str. 52, 60311 Frankfurt am Main, Gegenstand des Unternehmens ist das langfristige Halten, Verwalten sowie die Vermietung von Immobilien. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen.). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Dom Immobilien Verwaltungs GmbH, Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 78850), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Dom Immobilien 23 GmbH mit dem Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg HRB 101951 B). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.