Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
10 |
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Einzelprokura mit der Befugnis im Namen der
Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als
Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte
abzuschließen:
Stender, Marcel, Raesfeld, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
24.11.2022
Hörnemann |
HRA 2768: GI-RO Technik GmbH & Co. KG, Vreden, Ausbachstraße 7, 48691 Vreden. Einzelprokura mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Jödden, Markus, Vreden, * ‒.‒.‒‒.
GI-RO Gitterrost- und Rollrost-Technik GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Vreden (Ausbachstraße 7, 48691 Vreden). Neue Firma: GI-RO Technik GmbH & Co. KG.
GI-RO Gitterrost- und Rollrost-Technik GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Vreden (Ausbachstraße 7, 48691 Vreden). Durch Verschmelzung ausgeschieden als persönlich haftender Gesellschafter: GI-RO Immobilien GmbH Verwaltung, Vreden (Amtsgericht Coesfeld HRB 3427).
GI-RO Gitterrost- und Rollrost-Technik GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Vreden (Ausbachstraße 7, 48691 Vreden). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 11.07.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 11.07.2005 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 11.07.2005 mit der GI-RO Immobilien GmbH Verwaltung mit Sitz in Vreden (Amtsgericht Coesfeld HRB 3427) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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