HRA 150519: Koopmeiners Klärtechnik GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Cloppenburg, Höltinghauser Ring 4, 49661 Cloppenburg. Die Firma ist erloschen; von Amts wegen gemäß § 31 Absatz 2 Satz 2 HGB, § 393 FamFG eingetragen.
Koopmeiners Klärtechnik GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Cloppenburg, Höltinghauser Ring 4, 49661 Cloppenburg. Durch Beschluss des Amtsgerichts Cloppenburg (9 IN 55/13) vom 01.06.2013 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Koopmeiners Klärtechnik GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Cloppenburg, Höltinghauser Ring 4, 49661 Cloppenburg. Einzelprokura: Koopmann, Ansgar, Essen, * ‒.‒.‒‒.
Koopmeiners Klärtechnik GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Cloppenburg, Höltinghauser Ring 4, 49661 Cloppenburg. Personenbezogene Daten von Amts wegen berichtigt, nun: Persönlich haftender Gesellschafter: Koopmeiners Klärtechnik Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Cloppenburg (Amtsgericht Oldenburg HRB 151014).
Koopmeiners Klärtechnik GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Cloppenburg, Höltinghauser Ring 4, 49661 Cloppenburg. Zweigniederlassung unter gleicher Firma errichtet in: 16845 Neustadt/Dosse. Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung mit der Koopmeiners & Söhne Beteiligungs-GmbH ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Koopmeiners Klärtechnik Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Cloppenburg (Amtsgericht Oldenburg HRB 150260). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 11.06.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 11.06.2010 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 11.06.2010 mit der Koopmeiners Klärtechnik GmbH & Co. Kommanditgesellschaft mit Sitz in Cloppenburg (Amtsgericht Oldenburg HRA 150341) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
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