HRA 969 FL: Otto Hinz GmbH & Co. KG, Flensburg, Fruerlunder Str. 78, 24943 Flensburg. Nicht mehr Persönlich haftender Gesellschafter: 1. Verwaltungsgesellschaft Otto Hinz mbH; Rechtsverhaeltnis: Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen.
HRA 969 FL: Otto Hinz GmbH & Co. KG, Flensburg, Fruerlunder Str. 78, 24943 Flensburg. Vertretungsregelung: Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Liquidatoren vertreten. Änderung zu Nr. 1: Persönlich haftender Gesellschafter: Verwaltungsgesellschaft Otto Hinz mbH; ohne Vertretungsbefugnis; Liquidator: 2. Hinz, Otto, * ‒.‒.‒‒, Glücksburg; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Otto Hinz GmbH & Co. KG, Flensburg, Fruerlunder Str. 78, 24943 Flensburg. Geschäftsanschrift: Fruerlunder Str. 78, 24943 Flensburg: Änderung zu Nr. 1:; Persönlich haftender Gesellschafter: Verwaltungsgesellschaft Otto Hinz mbH, Flensburg (Amtsgericht Flensburg, HRB 3492 FL) mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Die Firma ist geändert. Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 20.08.2010 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Grundstückverwaltungsgesellschaft Otto Hinz GmbH & Co. Kommanditgesellschaft mit Sitz in Flensburg (Amtsgericht Flensburg, HRA 2213 FL) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..