SRE Objekte Mitte GmbH & Co. KG, Hamburg (Trostbrücke 1, 20457 Hamburg). Aufgrund Verschmelzung mit der SRE Holding GmbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 92504) ausgeschieden: Persönlich haftender Gesellschafter: SRE Beteiligungsgesellschaft mbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 92515). Die SRE Holding GmbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 92504) hat das Handelsgeschäft mit Aktiven und Passiven ohne Liquidation im Wege der Anwachsung übernommen. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
SRE Objekte Mitte GmbH & Co. KG, Hamburg (Trostbrücke 1, 20457 Hamburg). Berichtigung der Eintragung v.26.9.06: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 09.05.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 09.05.2006 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 09.05.2006 Teile des Vermögens der SRE Asset Management GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg HRA 102460) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen.
SRE Objekte Mitte GmbH & Co. KG, Hamburg (Trostbrücke 1, 20457 Hamburg). Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 09.05.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 09.05.2006 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 09.05.2006 Teile des Vermögens der SRE Asset Management GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg HRB 102460) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 26.09.2006 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht:Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.